Formale Kriterien

Neu! - Semestergrenze:

Die Anerkennung für bereits VOR der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters des Studienverlaufs zu beantragen.*

  • Relevant ist das Datum der erstmaligen Zulassung.
  • Eine Unterbrechung desselben Studiums hemmt die Frist. Bei Wiederzulassung beginnt die Frist nicht neu zu laufen.
  • Bei Wechsel oder Unterstellung in eine neue Version eines Curriculums beginnen die zwei Semester neu zu laufen.
  • Leistungen, die während des Studiums (parallel) absolviert wurden, können bis zum Ende des Studiums anerkannt werden.

*ACHTUNG ÄNDERUNG: Bei der Anwendung der „Zweisemesterfrist“ nach § 78 Abs. 4 Z 2 UG ergeben sich eklatante Ungleichbehandlungen und nicht nachvollziehbare Entscheidungen für bereits vor dem 01.10.2022 zugelassene Studierende. Aus diesem Grund wird im Einvernehmen Studienpräses / Rektorat die „Zweisemesterfrist“ erst ab dem 01.10.2023 angewendet.

Sonderfall - Zulassung mit 01.03.2022 bzw. im Laufe des SS 2022:

Die Anerkennung für bereits VOR der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen kann bis spätestens Ende des zweiten Semesters, das heißt bis spätestens 28.02.2023, beantragt werden.

Neu - Höchstausmaß:

Die Anerkennungen von

              1) Studienleistungen von BHS und AHS sowie

              2) berufliche oder außerberufliche Qualifikation

ist auf ein Höchstausmaß von jeweils max. 60 ECTS, insgesamt max. 90 ECTS beschränkt.

Bestehende formale Kriterien:

  • Zulassung => nur ordentliche Studierende und Studierende von Universitätslehrgängen dürfen Anerkennungen beantragen
  • Prüfungstourismus => Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich ist unzulässig. Leistungen dürfen nicht entgegen dieser Bestimmung (§ 63 Abs. 8 und 9 UG) abgelegt werden.
  • Positiver Leistungsnachweis => negative Leistungen können nicht anerkannt werden.
  • Die Anerkennung von Leistungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur dann anerkennbar, wenn sie
    • im Rahmen von Universitätslehrgängen
    • vor der Absolvierung der Reifeprüfung/ Studienberechtigungsprüfung
    • vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung oder
    • vor der Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium absolviert wurden.