Formale Kriterien

Neu! - Semestergrenze:

ACHTUNG: Die Zwei-Semester-Frist wurde mit 1. Mai 2024 aufgehoben. Die Anerkennung von Leistungen kann wieder unabhängig von Absolvierungs- und Zulassungsdatum gestellt werden.

Neu - Höchstausmaß:

Die Anerkennungen von

              1) Studienleistungen von BHS und AHS sowie

              2) berufliche oder außerberufliche Qualifikation

ist auf ein Höchstausmaß von jeweils max. 60 ECTS, insgesamt max. 90 ECTS beschränkt.

 

Bestehende formale Kriterien:

  • Zulassung => nur ordentliche Studierende und Studierende von Universitätslehrgängen dürfen Anerkennungen beantragen
  • Prüfungstourismus => Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich ist unzulässig. Leistungen dürfen nicht entgegen dieser Bestimmung (§ 63 Abs. 8 und 9 UG) abgelegt werden.
  • Positiver Leistungsnachweis => negative Leistungen können nicht anerkannt werden.
  • Die Anerkennung von Leistungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur dann anerkennbar, wenn sie
    • im Rahmen von Universitätslehrgängen
    • vor der Absolvierung der Reifeprüfung/ Studienberechtigungsprüfung
    • vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung oder
    • vor der Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium absolviert wurden.