Inhaltliche Kriterien
Kein wesentlicher Unterschied:
Wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen, dann sind Leistungen anzuerkennen, sofern sie den Lernergebnissen/Kompetenzen des Curriculums/Moduls entsprechen.
Zur Feststellung, ob das Lernergebnis/die Kompetenz erreicht wurde, sind die Qualität, das Bildungsniveau sowie das Profil des Studiums heranzuziehen.
Gegenüberstellung inhaltliche Kriterien UG „alt“ - UG „neu“:
ALT: Gleichwertigkeitsprüfung | NEU: Keine wesentlichen Unterschiede |
Gleichwertig womit | Keine wesentlichen Unterschiede womit |
Vergleich mit Curriculum (nicht tatsächliche Durchführung) | Vergleich mit Curriculum (insb. Qualifikationsprofil, Modulbeschreibungen), nicht tatsächliche Durchführung |
Inhalt |
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Umfang | Workload |
Art und Weise (Prüfungsmethode) | Lernergebnisse (erworbene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen) |
Wann besteht Gleichwertigkeit: Geringfügige Abweichung zulässig | Wann besteht kein wesentlicher Unterschied: Wenn die wesentlichen Inhalte, Kompetenzen, Lernergebnisse des Studiums / Moduls (Curriculum) vorhanden sind. |