Anerkennung von Prüfungsleistungen

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Die Antragstellung erfolgt ausschließlich digital/per E-Mail.

Wichtige Information

Anerkannte Lehrveranstaltungen MÜSSEN für den Studienabschluss verwendet werden. Eine Anerkennung kann weder durch eine neue Anerkennung, noch durch eine intern erbrachte Leistung "überschrieben" werden. Das betrifft alle verpflichtenden Lehrveranstaltungen.

Anerkennungen NEU

Mit 1. Oktober 2022 trat die Novelle des Universitätsgesetzes (UG 2002) in Kraft. Die Änderungen betreffen auch die Anerkennung von Prüfungen. Mit Inkrafttreten der Novelle können ab dem 01.10.2022 nicht nur mehr Prüfungen von postsekundären Bildungseinrichtungen anerkannt werden, sondern auch Tätigkeiten und Qualifikationen.

ACHTUNG ÄNDERUNG: Bei der Anwendung der „Zweisemesterfrist“ nach § 78 Abs. 4 Z 2 UG ergeben sich eklatante Ungleichbehandlungen und nicht nachvollziehbare Entscheidungen für bereits vor dem 01.10.2022 zugelassene Studierende. Aus diesem Grund wird im Einvernehmen Studienpräses / Rektorat die „Zweisemesterfrist“ erst ab dem 01.10.2023 angewendet.